Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 36

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein
    1. Ziffer eins
      in das Schaumweinlager aufgenommen wurde;
    2. Ziffer 2
      zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;
    3. Ziffer 3
      aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;
    4. Ziffer 4
      in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;
    5. Ziffer 5
      im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053315

Alte Dokumentnummer

N3199423492L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P36/NOR12053315

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