Absatz eins,Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein
- Ziffer einsin das Schaumweinlager aufgenommen wurde;
- Ziffer 2zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;
- Ziffer 3aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;
- Ziffer 4in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;
- Ziffer 5im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.