Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein
    1. Ziffer eins
      in das Schaumweinlager aufgenommen wurde;
    2. Ziffer 2
      zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;
    3. Ziffer 3
      aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;
    4. Ziffer 4
      in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;
    5. Ziffer 5
      im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 entsprechen.