Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 27, (1) Wer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (Paragraph 24,) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Wird Schaumwein des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach Paragraph 24, Absatz eins, zu verwenden. Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck, schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Schaumweins auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Absatz 3, Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Schlagworte

Geschäftssitz

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12055356

Alte Dokumentnummer

N3199657230J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P27/NOR12055356

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