Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).

Text

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

Paragraph 27, Wer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (Paragraph 24,) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung dem Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053306

Alte Dokumentnummer

N3199423483L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P27/NOR12053306

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