(4)Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Absatz 3, genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5,), richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 6,