Schaumweinsteuergesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
Paragraph 26
01.01.1995
31.08.1996
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).
Versandhandel
Paragraph 26, (1) Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Schaumweins an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.