Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).

Text

Paragraph 22, (1) Schaumwein darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (Paragraph 12, Absatz 2,). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde.

  1. Absatz 2,Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053301

Alte Dokumentnummer

N3199423478L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P22/NOR12053301

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