Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.08.1996
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).
Text
§ 22. (1) Schaumwein darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 12 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde.Paragraph 22, (1) Schaumwein darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (Paragraph 12, Absatz 2,). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde.
(2)Absatz 2,Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR12053301
Alte Dokumentnummer
N3199423478L