Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).

Text

Paragraph 22, (1) Schaumwein darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (Paragraph 12, Absatz 2,). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde.

  1. Absatz 2,Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.