Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.12.2009
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
6. Einfuhren aus Drittländern
§ 21.Paragraph 21,
Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Schaumweinsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR12053300
Alte Dokumentnummer
N3199423477L