Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

6. Einfuhren aus Drittländern

Paragraph 21,

Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Schaumweinsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053300

Alte Dokumentnummer

N3199423477L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P21/NOR12053300

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