Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 702/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Text

6. Einfuhren aus Drittländern

Paragraph 21,

Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Schaumweinsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.