(1)Absatz eins,Wird Schaumwein während der Beförderung nach den §§ 12, 13, 19 oder 22 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass er nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Schaumwein gilt als entzogen, wenn er in den Fällen des § 12 Abs. 3, des § 13 Abs. 2, des § 19 Abs. 5 oder des § 22 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.Wird Schaumwein während der Beförderung nach den Paragraphen 12, 13, 19, oder 22 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass er nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Schaumwein gilt als entzogen, wenn er in den Fällen des Paragraph 12, Absatz 3,, des Paragraph 13, Absatz 2,, des Paragraph 19, Absatz 5, oder des Paragraph 22, Absatz 2, nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.