Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).

Text

5. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 20, (1) Wird Schaumwein während der Beförderung nach den Paragraphen 12, 13, 19, oder 22 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß er nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Schaumwein gilt als entzogen, wenn er in den Fällen des Paragraph 12, Absatz 3,, des Paragraph 13, Absatz 2,, des Paragraph 19, Absatz 5, oder des Paragraph 22, Absatz 2, nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

  1. Absatz 2,Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Schaumwein bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo der Schaumwein entzogen worden ist, gilt er als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
  2. Absatz 3,Ist Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß der Schaumwein
    1. Ziffer eins
      am Bestimmungsort angelangt oder
    2. Ziffer 2
      untergegangen oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
    gilt er als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
  3. Absatz 4,Geht im Steuerversandverfahren nach Paragraphen 13, oder 19 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen.
  4. Absatz 5,Steuerschuldner ist in den Fällen der Absatz eins bis 3
    1. Ziffer eins
      der Versender,
    2. Ziffer 2
      daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Schaumwein erlangt hat.
    Im Falle des Absatz eins, ist auch Steuerschuldner, werden Schaumwein entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck.
  5. Absatz 6,Wird in den Fällen der Absatz 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053299

Alte Dokumentnummer

N3199423476L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P20/NOR12053299

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