§ 2. Fällt ein Antrag auf Akkreditierung oder Abänderung der Akkreditierung (§§ 9 und 11 Abs. 4 AkkG) oder die Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sowohl in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als auch in die dem Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (§ 38 Z 1 und 2 AkkG) und wird das Ermittlungsverfahren von beiden Behörden gemeinsam durchgeführt, so sind die Grundgebühren gemäß § 1 jeweils nur einmal zu entrichten und mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzuschreiben. Paragraph 2, Fällt ein Antrag auf Akkreditierung oder Abänderung der Akkreditierung (Paragraphen 9 und 11 Absatz 4, AkkG) oder die Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AkkG sowohl in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als auch in die dem Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 38, Ziffer eins und 2 AkkG) und wird das Ermittlungsverfahren von beiden Behörden gemeinsam durchgeführt, so sind die Grundgebühren gemäß Paragraph eins, jeweils nur einmal zu entrichten und mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzuschreiben.