Akkreditierungsgebührenverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2001,
Paragraph 2
26.01.1994
16.02.2001
Paragraph 2, Fällt ein Antrag auf Akkreditierung oder Abänderung der Akkreditierung (Paragraphen 9 und 11 Absatz 4, AkkG) oder die Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AkkG sowohl in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als auch in die dem Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 38, Ziffer eins und 2 AkkG) und wird das Ermittlungsverfahren von beiden Behörden gemeinsam durchgeführt, so sind die Grundgebühren gemäß Paragraph eins, jeweils nur einmal zu entrichten und mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzuschreiben.