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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tunesien § 0

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tunesien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 698/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

12.03.1990

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Titel

(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 698/1994 (NR: GP XVIII RV 1573 AB 1632 S. 166. BR: AB 4799 S. 587.)

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung Tunesiens (im folgenden „Tunesien“ bezeichnet) sind

Unter Berücksichtigung der Ereignisse der Verhandlungen über den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Abkommen

Durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärten Vorbehalts der Ratifikation wurde am 21. Juli 1994 dem Generaldirektor des GATT notifiziert, das Protokoll ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.

Protokoll über den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags wird genehmigt:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

10007482

Dokumentnummer

NOR11007606

Alte Dokumentnummer

N5199423356L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/698/P0/NOR11007606

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