GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tunesien
Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1994,
21.07.1994
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 698/1994 (NR: GP XVIII RV 1573 AB 1632 S. 166. BR: AB 4799 S. 587.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags wird genehmigt:
Die Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärten Vorbehalts der Ratifikation wurde am 21. Juli 1994 dem Generaldirektor des GATT notifiziert, das Protokoll ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.
Protokoll über den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung Tunesiens (im folgenden „Tunesien“ bezeichnet) sind
Unter Berücksichtigung der Ereignisse der Verhandlungen über den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Abkommen
Durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen: