Artikel IIIArtikel römisch drei
Umgründungssteuergesetz
(Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu den §§ 1, 2, 7, 12, 16, 32 und Anlage 3, BGBl. Nr. 699/1991)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,, zu den Paragraphen eins, 2, 7, 12, 16, 32 und Anlage 3, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,)
Das Umgründungssteuergesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:Das Umgründungssteuergesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 6 betreffen die Änderungen des Umgründungssteuergesetzes)Anmerkung, Ziffer eins bis 6 betreffen die Änderungen des Umgründungssteuergesetzes)
Z 1 bis 6 sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse oder Verträge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) zustande gekommen sind.Ziffer eins bis 6 sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse oder Verträge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) zustande gekommen sind.
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.