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Nachweis der fachlichen Befähigung zur Ausführung von Montage- und Wartungsarbeiten durch Rauchfangkehrer § 1

Kurztitel

Nachweis der fachlichen Befähigung zur Ausführung von Montage- und Wartungsarbeiten durch Rauchfangkehrer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 67/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 611/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

08.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

Personen, die den Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 109, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1973 nicht im Rahmen der Ablegung der Meisterprüfung für das Rauchfangkehrergewerbe erbracht haben, haben diesen Nachweis durch Belege folgender Art zu erbringen:

  1. Ziffer eins
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Rauchfangkehrergewerbe und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Rauchfangkehrer oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung auf Grund der „Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung“, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1995, oder
    2. Litera b
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer auf Grund der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1976,, und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Rauchfangkehrer oder
  3. Ziffer 3
    das Zeugnis über den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Zentralheizungsbauer oder der Gas- und Wasserleitungsinstallateure.

Schlagworte

Gasleitungsinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10007506

Dokumentnummer

NOR12085030

Alte Dokumentnummer

N5199530401L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/67/P1/NOR12085030

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