Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nachweis der fachlichen Befähigung zur Ausführung von Montage- und Wartungsarbeiten durch Rauchfangkehrer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
26.01.1994
Außerkrafttretensdatum
07.09.1995
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Personen, die den Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß § 109 Abs.5 der Gewerbeordnung 1973 nicht im Rahmen der Ablegung der Meisterprüfung für das Rauchfangkehrergewerbe erbracht haben, haben diesen Nachweis durch Belege folgender Art zu erbringen: Personen, die den Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 109, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1973 nicht im Rahmen der Ablegung der Meisterprüfung für das Rauchfangkehrergewerbe erbracht haben, haben diesen Nachweis durch Belege folgender Art zu erbringen:
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Rauchfangkehrergewerbe und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Rauchfangkehrer oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Rauchfangkehrer oder
das Zeugnis über den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Zentralheizungsbauer oder der Gas- und Wasserleitungsinstallateure.
Schlagworte
Gasleitungsinstallateur
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
10007506
Dokumentnummer
NOR12082150
Alte Dokumentnummer
N5199432838J