Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Umsatzsteuergesetz 1994 § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: ausgenommen Abs. 1 lit. b
ab 1. 1. 2000
§ 28 Abs. 17 lit. a idF BGBl. I Nr. 106/1999
Abs. 1 lit. b
ab 1. 1. 1999
§ 28 Abs. 17 lit. d idF BGBl. I Nr. 106/1999

Text

Sonderregelung für Anlagegold

Vorsteuerabzug

Paragraph 24 a, (1) Der Unternehmer ist abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, berechtigt, für gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:

  1. Litera a
    Die Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Absatz 5, oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;
  2. Litera b
    die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;
  3. Litera c
    die Steuer für sonstige Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichtes oder des Feingehaltes von Gold bestehen.
  1. Absatz 2Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:
    1. Litera a
      Die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gegenständen, die mit der Herstellung oder Umwandlung von Anlagegold im Zusammenhang stehen;
    2. Litera b
      die Steuer für eine mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes direkt im Zusammenhang stehende sonstige Leistung.
    Aufzeichnungspflichten
  2. Absatz 3Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 200 000 S überschreitet, eine Rechnung gemäß Paragraph 11, zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist Paragraph 132, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Steuerschuldner

  1. Absatz 4Im Fall der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel oder im Fall der Lieferung von Anlagegold, die der Unternehmer gemäß Absatz 5 und 6 als steuerpflichtig behandelt, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt wird, geschuldet.

Option

  1. Absatz 5Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
  2. Absatz 6Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, a, a, an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
  3. Absatz 7Hat der Lieferer gemäß Absatz 5, oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12057903

Alte Dokumentnummer

N3199960397L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P24a/NOR12057903

Navigation im Suchergebnis