Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a,

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Beachte

Bezugszeitraum: ausgenommen Absatz eins, Litera b,

ab 1. 1. 2000

Paragraph 28, Absatz 17, Litera a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Absatz eins, Litera b,

ab 1. 1. 1999

Paragraph 28, Absatz 17, Litera d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Text

Sonderregelung für Anlagegold

Vorsteuerabzug

Paragraph 24 a, (1) Der Unternehmer ist abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, berechtigt, für gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:

  1. Litera a
    Die Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Absatz 5, oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;
  2. Litera b
    die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;
  3. Litera c
    die Steuer für sonstige Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichtes oder des Feingehaltes von Gold bestehen.
  1. Absatz 2Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:
    1. Litera a
      Die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gegenständen, die mit der Herstellung oder Umwandlung von Anlagegold im Zusammenhang stehen;
    2. Litera b
      die Steuer für eine mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes direkt im Zusammenhang stehende sonstige Leistung.
    Aufzeichnungspflichten
  2. Absatz 3Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 200 000 S überschreitet, eine Rechnung gemäß Paragraph 11, zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist Paragraph 132, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Steuerschuldner

  1. Absatz 4Im Fall der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel oder im Fall der Lieferung von Anlagegold, die der Unternehmer gemäß Absatz 5 und 6 als steuerpflichtig behandelt, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt wird, geschuldet.

Option

  1. Absatz 5Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
  2. Absatz 6Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, a, a, an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
  3. Absatz 7Hat der Lieferer gemäß Absatz 5, oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.