Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

05.01.1995

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung

Artikel 20,
  1. Absatz eins,Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Artikel eins, Absatz eins,, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag ist der nach Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz und der auf Grund eines Dreiecksgeschäfts geschuldete Betrag hinzuzurechnen.
  2. Absatz 2,Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personen ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054209

Alte Dokumentnummer

N3199451445L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A20/NOR12054209

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