(1)Absatz einsBei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag ist der nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz und der auf Grund eines Dreiecksgeschäfts geschuldete Betrag hinzuzurechnen.Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Artikel eins, Absatz eins,, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag ist der nach Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz und der auf Grund eines Dreiecksgeschäfts geschuldete Betrag hinzuzurechnen.