(1)Absatz einsBei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1Artikel eins, Abs. 1Absatz eins,, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7Artikel 7, Abs. 4Absatz 4, zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.