Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 92
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.07.1995
Abkürzung
ZollR-DG
Index
35/02 Zollgesetz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Text
Treib- und Schmierstoffe
§ 92. Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib- und Schmierstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung auf gezählten Beförderungsmitteln eingeführt werden, sowie Treib- und Schmierstoffe, die aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Zollgrenze entnommen werden.
Schlagworte
Treibstoff, Wasserfahrzeug
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12053896
Alte Dokumentnummer
N3199440503J