Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 92,
01.01.1995
31.07.1995
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).
Treib- und Schmierstoffe
Paragraph 92, Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib- und Schmierstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung auf gezählten Beförderungsmitteln eingeführt werden, sowie Treib- und Schmierstoffe, die aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Zollgrenze entnommen werden.