Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).

Text

Treib- und Schmierstoffe

Paragraph 92, Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib- und Schmierstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung auf gezählten Beförderungsmitteln eingeführt werden, sowie Treib- und Schmierstoffe, die aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Zollgrenze entnommen werden.