(3b)Absatz 3 b,Im Senatsverfahren gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 273 bis 275, 277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO mit der Maßgabe, dass die in den §§ 273, 279 und 281 BAO vorgesehenen Maßnahmen zunächst vom Vorsitzenden, in den Fällen des Abs. 3a vom Einzelmitglied des Senats zu verfügen sind, sowie § 283 Abs. 1 bis 3, ausgenommen dessen Abs. 1 erster Satz, § 285, ausgenommen dessen Abs. 3 erster Satz, §§ 286 und 287 BAO. Der Berufungssenat entscheidet in der Sache mit Berufungsentscheidung, ansonsten mit Beschluss. Die Berufungsentscheidung hat, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3a, auf Grund eines vom Berichterstatter vorzulegenden Entwurfs zu ergehen. Verfügungen des Vorsitzenden oder des Einzelmitglieds (Abs. 3a) wirken wie Verfügungen des Senats.Im Senatsverfahren gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 273 bis 275, 277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO mit der Maßgabe, dass die in den Paragraphen 273, 279 und 281 BAO vorgesehenen Maßnahmen zunächst vom Vorsitzenden, in den Fällen des Absatz 3 a, vom Einzelmitglied des Senats zu verfügen sind, sowie Paragraph 283, Absatz eins bis 3, ausgenommen dessen Absatz eins, erster Satz, Paragraph 285,, ausgenommen dessen Absatz 3, erster Satz, Paragraphen 286 und 287 BAO. Der Berufungssenat entscheidet in der Sache mit Berufungsentscheidung, ansonsten mit Beschluss. Die Berufungsentscheidung hat, ausgenommen in den Fällen des Absatz 3 a,, auf Grund eines vom Berichterstatter vorzulegenden Entwurfs zu ergehen. Verfügungen des Vorsitzenden oder des Einzelmitglieds (Absatz 3 a,) wirken wie Verfügungen des Senats.