Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,
Paragraph 85 c
01.01.2002
31.12.2002
Paragraph 85 c, (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Absatz 2, Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (Paragraph 85 d, Absatz 5,) zulässig. Die Beschwerde ist - im Fall der Anfechtung von Berufungsvorentscheidungen innerhalb der Beschwerdefrist - bei einer der Finanzlandesdirektionen einzubringen; Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen können auch bei jener Behörde eingebracht werden, die diese Entscheidung erlassen hat. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Beschwerde die Paragraphen 50, Absatz eins, 245, Absatz 3 und 4, 250, 255 und 256 BAO sinngemäß. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt Paragraph 85 b, Absatz eins, letzter Satz.