Zu Art. 201 ZKZu Artikel 201, ZK
§ 71.Paragraph 71,
Nach Maßgabe des Artikels 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden. Nach Maßgabe des Artikels 201 Absatz 3, zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Absatz 2, ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.