Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Zu Artikel 201, ZK

Paragraph 71,

Nach Maßgabe des Artikels 201 Absatz 3, zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Absatz 2, ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.