Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 71,
01.01.1995
30.04.2016
Nach Maßgabe des Artikels 201 Absatz 3, zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Absatz 2, ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.