Zu Art. 195Zu Artikel 195,
§ 70. (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:Paragraph 70, (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:
– in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung
im Anwendungsgebiet,
– Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen
Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.
(2)Absatz 2Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.