Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Text

Zu Artikel 195

Paragraph 70, (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:

– in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung

im Anwendungsgebiet,

– Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen

Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.

  1. Absatz 2,Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.