Absatz 2,Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
Paragraph 70
31.12.2004
09.06.2005
Zu Artikel 195
Paragraph 70, (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:
– in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung
im Anwendungsgebiet,
– Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen
Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.