Zu Art. 189 ZKZu Artikel 189, ZK
§ 68. „Öffentliche Verwaltung'' im Sinn des Artikels 189 Abs. 4 ZK sind die Verwaltung durch Dienststellen von Körperschaften öffentlichen Rechts von Mitgliedstaaten sowie die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr oder Postdienst der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen. Paragraph 68, „Öffentliche Verwaltung'' im Sinn des Artikels 189 Absatz 4, ZK sind die Verwaltung durch Dienststellen von Körperschaften öffentlichen Rechts von Mitgliedstaaten sowie die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr oder Postdienst der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen.