Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Paragraph 68
01.01.1995
31.12.1997
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 120,).
Zu Artikel 189, ZK
Paragraph 68, „Öffentliche Verwaltung'' im Sinn des Artikels 189 Absatz 4, ZK sind die Verwaltung durch Dienststellen von Körperschaften öffentlichen Rechts von Mitgliedstaaten sowie die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr oder Postdienst der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen.