Zu Art. 56 ZKZu Artikel 56, ZK
§ 52. Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikels 56 ZK ist nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 zulässig. Paragraph 52, Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikels 56 ZK ist nur nach Maßgabe des Paragraph 51, Absatz 2, zulässig.