Zu Art. 38 ZKZu Artikel 38, ZK
§ 50. (1) Die Beförderung im Sinn des Art. 38 Abs. 1 ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.Paragraph 50, (1) Die Beförderung im Sinn des Artikel 38, Absatz eins, ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
(2)Absatz 2Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Abs. 1 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Absatz eins, die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des Paragraph 31, Absatz eins,
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4, ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Absatz eins, festlegen.
(4)Absatz 4Die Finanzlandesdirektionen können mit von ihnen nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.Die Finanzlandesdirektionen können mit von ihnen nach Paragraph 21, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4, ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Absatz eins, festlegen.