Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 38, ZK

Paragraph 50, (1) Die Beförderung im Sinn des Artikel 38, Absatz eins, ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.

  1. Absatz 2Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Absatz eins, die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des Paragraph 31, Absatz eins,
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4, ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Absatz eins, festlegen.
  3. Absatz 4Die Finanzlandesdirektionen können mit von ihnen nach Paragraph 21, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4, ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Absatz eins, festlegen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12054551

Alte Dokumentnummer

N3199549611J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P50/NOR12054551

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