Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Zu Artikel 38, ZK

Paragraph 50, (1) Die Beförderung im Sinn des Artikel 38, Absatz eins, ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.

  1. Absatz 2,Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Absatz eins, die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des Paragraph 31, Absatz eins,
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4, ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Absatz eins, festlegen.
  3. Absatz 4,Die Finanzlandesdirektionen können mit von ihnen nach Paragraph 21, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4, ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Absatz eins, festlegen.