Zu Art. 27 ZKZu Artikel 27, ZK
§ 48. (1) Soweit für die Anwendung der Präferenzregeln die buchmäßige Trennung vorzunehmen ist oder die Ausstellung von Präferenznachweisen zugelassenen Personen (ermächtigten Ausführern) überlassen werden kann, ist für die Erteilung der diesbezüglichen Bewilligung das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.Paragraph 48, (1) Soweit für die Anwendung der Präferenzregeln die buchmäßige Trennung vorzunehmen ist oder die Ausstellung von Präferenznachweisen zugelassenen Personen (ermächtigten Ausführern) überlassen werden kann, ist für die Erteilung der diesbezüglichen Bewilligung das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2)Absatz 2Wer Papiere im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
(3)Absatz 3Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
(4)Absatz 4Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt worden sind. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch auch anderen Druckereien, welche die entsprechenden Vorschriften der Zollpräferenzmaßnahmen erfüllen, eine Bewilligung zur Herstellung der Vordrucke erteilen.