Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Zu Artikel 27, ZK

Paragraph 48, (1) Soweit für die Anwendung der Präferenzregeln die buchmäßige Trennung vorzunehmen ist oder die Ausstellung von Präferenznachweisen zugelassenen Personen (ermächtigten Ausführern) überlassen werden kann, ist für die Erteilung der diesbezüglichen Bewilligung das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

  1. Absatz 2Wer Papiere im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 3Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
  3. Absatz 4österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur gültig, wenn sie auf entsprechenden von der 0sterreichischen Staatsdruckerei hergestellten Vordrucken erteilt oder ausgestellt werden.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053852

Alte Dokumentnummer

N3199440459J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P48/NOR12053852

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