(5)Absatz 5Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.