Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung des Standes der Datentechnik zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage des Informatikverfahrens durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
- Ziffer einsdie Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und
- Ziffer 2der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.