Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

14.08.1999

Außerkrafttretensdatum

13.10.2000

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Text

Abschnitt H

Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 120, (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die Paragraphen 2,, 5a, 12 Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Nr. 2 Anmerkung, richtig: Ziffer 2,), Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraphen 35,, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Absatz 4,, Paragraphen 50,, 54 Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 62, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz eins und 3, Paragraph 68 a,, Paragraph 72, Absatz 3 und 5, Paragraphen 82,, 86 Absatz 2 und 3, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraphen 92,, 93 Absatz 3,, Paragraphen 94,, 95, 97a, 98 Absatz 4,, Paragraph 118, Absatz eins,, Paragraph 120, Absatz eins und 2, Paragraph 134, Absatz eins, Nr. 1 und 2 Anmerkung, richtig: Ziffer eins und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1995, treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.

  1. Absatz eins aRechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
  2. Absatz eins bDie Paragraphen 12, Absatz 4,, 15a, 20 Absatz 4 und 134 Absatz eins, Ziffer 2 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1996, treten mit 1. September 1996 in Kraft.
  3. Absatz eins cDer Paragraph 59, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999, die Paragraphen 2 a,, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Paragraph 39, samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die Paragraphen 85 a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (Paragraph 276, Absatz eins, BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die Paragraphen 85 a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den Paragraphen 85 a, oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
  4. Absatz eins dDie Paragraphen 37,, 85a und 85b in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, treten mit 1. Juli 1998, die Paragraphen 43 und 97a in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  5. Absatz eins dDie Paragraphen 14, Absatz 4,, 27 Absatz 5 und 134 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  6. Absatz eins eDer Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  7. Absatz 2Gleichzeitig treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,,
    2. Ziffer 2
      das Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1980,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1989,,
    3. Ziffer 3
      das Taragesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1992,,
    4. Ziffer 4
      das Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1994,, sowie der Artikel römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1977,,
    5. Ziffer 5
      das Antidumpinggesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,,
    6. Ziffer 6
      das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1970,,
    7. Ziffer 7
      das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1972,,
    8. Ziffer 8
      das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991,,
    9. Ziffer 9
      das Zuckergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,,
    10. Ziffer 10
      das Stärkegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991,,
    11. Ziffer 11
      das Ausgleichsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1991,,
    samt den zu diesen Bundesgesetzen jeweils ergangenen Verordnungen. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt und in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist. In den Fällen des Artikels 72 der Beitrittsakte ist der Zoll nach den Sätzen zu erheben, die für diese Waren am 1. Jänner 1995 anwendbar gewesen wären, wenn der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht erfolgt wäre.
  8. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1992,, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
  9. Absatz 4Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1972,, sowie die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
  10. Absatz 5Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Absatz eins, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  11. Absatz 6Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Absatz 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins,).
  12. Absatz 7Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.

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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Anmerkung

Abs. 1d wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 146/1999 ein zweites Mal
vergeben.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 644/1988

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12057316

Alte Dokumentnummer

N3199914413O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P120/NOR12057316

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