Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1).Paragraph 120, (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1).
(2)Absatz 2,Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,das Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1980,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1989,, das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,das Taragesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1992,, das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,das Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1994,, sowie der Artikel römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1977,, das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,das Antidumpinggesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1970,, das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1972,, das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991,, das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,das Zuckergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,das Stärkegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991,, das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,das Ausgleichsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1991,,
samt den zu diesen Bundesgesetzen jeweils ergangenen Verordnungen. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt und in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1992,, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft. (4)Absatz 4,Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1972,, sowie die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden. (5)Absatz 5,Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Absatz eins, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6)Absatz 6,Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1). Soweit in solchen anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder die Verbringung von Waren in ein Zollverfahren bezug genommen wird, gilt dies im Verkehr mit Gemeinschaftswaren als Bezugnahme auf ein Verbringen solcher Waren in das Anwendungsgebiet oder aus dem Anwendungsgebiet.Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Absatz 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins,). Soweit in solchen anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder die Verbringung von Waren in ein Zollverfahren bezug genommen wird, gilt dies im Verkehr mit Gemeinschaftswaren als Bezugnahme auf ein Verbringen solcher Waren in das Anwendungsgebiet oder aus dem Anwendungsgebiet.
(7)Absatz 7,Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.