(2)Absatz 2,Bei Vorliegen einer Ausschreibung gemäß der §§ 39 und 40 EU-PolKG haben die befassten Zollorgane die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich zu verständigen.Bei Vorliegen einer Ausschreibung gemäß der Paragraphen 39 und 40 EU-PolKG haben die befassten Zollorgane die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich zu verständigen.