Absatz eins,Das Zollamt Österreich und dessen Organe sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Paragraph 6,) berechtigt, die gemäß den Paragraphen 39 und 40 des Bundesgesetzes über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), BGBl. römisch eins Nr. 2009/132, (im Folgenden EU-PolKG), im Schengener Informationssystem verarbeiteten Daten einzusehen. Die Einsichtnahme hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) die mit der Einsichtnahme verfolgten Zwecke überwiegen.