Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119 r

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Unterabschnitt 6

Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem

Paragraph 119 r,

  1. Absatz eins,Das Zollamt Österreich und dessen Organe sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Paragraph 6,) berechtigt, die gemäß den Paragraphen 39 und 40 des Bundesgesetzes über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), BGBl. römisch eins Nr. 2009/132, (im Folgenden EU-PolKG), im Schengener Informationssystem verarbeiteten Daten einzusehen. Die Einsichtnahme hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) die mit der Einsichtnahme verfolgten Zwecke überwiegen.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen einer Ausschreibung gemäß der Paragraphen 39 und 40 EU-PolKG haben die befassten Zollorgane die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40246190