Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 119j

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119j

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke

Paragraph 119 j,
  1. Absatz einsZweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und den gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Paragraph 119 a, genannten Zweck zu erreichen.
  2. Absatz 2Im Aktennachweissystem dürfen nur Daten aus Ermittlungsakten betreffend schwere Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die
    1. Ziffer eins
      mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder
    2. Ziffer 2
      mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro
    bedroht sind, verarbeitet werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2, fest.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218162

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