Absatz einsZweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und den gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Paragraph 119 a, genannten Zweck zu erreichen.