Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Unterabschnitt 3

Vollstreckungshilfe

Paragraph 117, (1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe

  1. Litera a
    völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
  2. Litera b
    der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, Amtsblatt EG Nummer L 73 vom 19. März 1976, Seite 18, (Beitreibungsrichtlinie).
  1. Absatz 2,In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
  2. Absatz 3,Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
  3. Absatz 4,Der Paragraph 112, mit Ausnahme des Absatz 3, gilt für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

Schlagworte

Einfuhrabgabe, Ausrichtungsfonds

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40043953

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P117/NOR40043953

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