Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Unterabschnitt 3

Vollstreckungshilfe

Paragraph 117, (1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe

  1. Litera a
    völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
  2. Litera b
    der Richtlinie des Rates (76/308/EWG) vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976,
    S. 18, (Beitreibungsrichtlinie).
  1. Absatz 2,In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
  2. Absatz 3,Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
  3. Absatz 4,Der Paragraph 112, mit Ausnahme des Absatz 3, Nr. 3 gilt für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

Schlagworte

Einfuhrabgabe, Ausrichtungsfonds

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053921

Alte Dokumentnummer

N3199440528J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P117/NOR12053921

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