Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 115

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

28.04.2004

Außerkrafttretensdatum

22.06.2009

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Weitere Formen der Zollzusammenarbeit

§ 115.
  1. Absatz einsBei Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen und im Auftrag der zuständigen Behörde kann im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, auf die Geltendmachung von Abgabenansprüchen nach Maßgabe des anwendbaren Gemeinschaftsrechts und auf die Strafverfolgung gänzlich oder vorerst verzichtet werden, wenn anzunehmen ist dass die Abgabenfestsetzung und die Strafverfolgung im Ausland erfolgt (grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung).
  2. Absatz 2Anmerkung, Tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt.)
  3. Absatz 3Anmerkung, Tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt.)
  4. Absatz 4Sofern es nach völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere nach Artikel 23 des Neapel II-Übereinkommens, zulässig ist, können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Zollorgane auch außerhalb des Anwendungsgebietes Auskünfte ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter einholen.
  5. Absatz 5Angehörige ausländischer Zollverwaltungen, die vorübergehend aus besonderem Anlass zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine länderübergreifende gleichzeitige und abgestimmte Vorgangsweise erfordern, im Anwendungsgebiet tätig werden, sind berechtigt, zu diesem Zweck Informationen bei den Zollbehörden im Inland zu beschaffen. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen eines arbeitsteiligen Verhaltens darf nur insoweit ausgeübt werden, als keine Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbständig ausgeführt werden. Wenn von Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkrete gemeinsame Ermittlungsteams eingerichtet werden sollen, so ist Artikel 24 des Neapel II-Übereinkommens anzuwenden. Die Bestimmungen über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung gemeinsamer Ermittlungen nach §§ 60 bis 62 des EU-JZG bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Wenn Angehörige ausländischer Zollverwaltungen als Verbindungsbeamte im Anwendungsgebiet tätig sind, so richten sich, insoweit sie den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, ihre Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 6 des Neapel II-Übereinkommens. Angehörige von Zollverwaltungen von Drittstaaten dürfen nur unterstützend tätig werden, es sei denn dass im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung besondere Regelungen getroffen werden.
  7. Absatz 7Zuständige Behörde für die Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Artikel ist der Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40051443

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P115/NOR40051443

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