(5)Absatz 5Angehörige ausländischer Zollverwaltungen, die vorübergehend aus besonderem Anlass zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine länderübergreifende gleichzeitige und abgestimmte Vorgangsweise erfordern, im Anwendungsgebiet tätig werden, sind berechtigt, zu diesem Zweck Informationen bei den Zollbehörden im Inland zu beschaffen. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen eines arbeitsteiligen Verhaltens darf nur insoweit ausgeübt werden, als keine Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbständig ausgeführt werden. Wenn von Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkrete gemeinsame Ermittlungsteams eingerichtet werden sollen, so ist Artikel 24 des Neapel II-Übereinkommens anzuwenden. Die Bestimmungen über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung gemeinsamer Ermittlungen nach §§ 60 bis 62 des EU-JZG bleiben unberührt.Angehörige ausländischer Zollverwaltungen, die vorübergehend aus besonderem Anlass zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine länderübergreifende gleichzeitige und abgestimmte Vorgangsweise erfordern, im Anwendungsgebiet tätig werden, sind berechtigt, zu diesem Zweck Informationen bei den Zollbehörden im Inland zu beschaffen. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen eines arbeitsteiligen Verhaltens darf nur insoweit ausgeübt werden, als keine Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbständig ausgeführt werden. Wenn von Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkrete gemeinsame Ermittlungsteams eingerichtet werden sollen, so ist Artikel 24 des Neapel II-Übereinkommens anzuwenden. Die Bestimmungen über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung gemeinsamer Ermittlungen nach Paragraphen 60 bis 62 des EU-JZG bleiben unberührt.